Glossar / Lexikon

Komplexe Begriffe, schnell erklärt

Wir erklären die Begriffe & Bedeutungen von Unfallgutachten & Co.

Fiktive Abrechnung

Es ist eine Art der Abrechnung auf Gutachtenbasis, das heißt, dass Sie als Geschädigter frei wählen können, was Sie mit Ihrem Fahrzeug weitermachen werden – ob Sie das Fahrzeug reparieren lassen werden oder nicht. Allerdings muss das Fahrzeug wieder in einen verkehrssicheren Zustand gebracht werden, damit Sie mit Ihrem Fahrzeug weiterfahren dürfen. Das Auto muss mindestens weitere 6 Monate in Ihrem Besitz bleiben. Sie bekommen die Netto-Reparaturkosten erstattet.

Nutzungsausfallentschädigung

Wenn sich Ihr Auto zur Reparatur in einer Werkstatt befindet, können Sie es logischerweise nicht benutzen. Um aber gleichzeitig mobil bleiben zu können (z.B. beruflich bedingt), bekommen Sie pro Tag der Reparaturdauer eine Entschädigung als Ausgleich zwecks Mietwagen- oder ÖPNV-Nutzung. Dieser Betrag wird nach einer vorgegebenen Tabelle/Methode von mir ermittelt und im Gutachten berücksichtigt.

Normalerweise gilt als Faustregel folgendes: Man bekommt die Entschädigung (Geldbetrag) nur für die Tage an denen das Auto in der Werkstatt zur Reparatur war, also nur für die Reparaturdauer. In meinem Gutachten wird nicht nur Reparaturdauer als solche berücksichtigt, sondern auch die Ausfallszeit für den Unfall- und Besichtigungstag.

Totalschaden (technisch / wirtschaftlich)

Man unterscheidet zwischen zwei Arten von Totalschäden – dem technischen und dem wirtschaftlichen.

Ein technischer Totalschaden liegt dann vor, wenn das Auto aus technischen Gründen nicht mehr reparabel ist. Beispiel: Ein Fahrzeug hat sich beim Unfall mehrmals überschlagen und die Karosserie dabei so stark deformiert wurde, dass es technisch unmöglich ist, diese Karosserie in ihre ursprüngliche Form zu bringen – vor allem unter Beachtung der Verkehrssicherheit.

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt dann vor, wenn die Reparaturkosten die Wiederbeschaffungskosten übersteigen.

Wiederbeschaffungswert

Das ist der Wert bzw. die Summe, die der Geschädigte benötigt, um ein gleichwertiges Fahrzeug auf dem Markt bei seriösen Händlern zu bekommen. Nicht nur bei einem Totalschadensfall wird der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges ermittelt, sondern auch oft bei etwas größeren Reparatursummen, um zu überprüfen und der Versicherung nachweisen zu können, dass hier kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Dies beschleunigt die Schadensregulierung.

Wiederbeschaffungsaufwand

Beim Wiederbeschaffungsaufwand handelt es sich um die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren Fahrzeugs und Restwert des beschädigten Fahrzeugs.

Restwert

Der Restwert ist die Summe, die der Kunde für seinen verunfallten Wagen von einem Autohändler oder einem Autoverwerter bekommen wird. In einem Totalschadensfall wird der Restwert immer ermittelt.

Wertminderung / merkantile Wertminderung

Hier spricht man von einem zukünftigen Preisnachlass beim Verkauf des Fahrzeuges. Ein unfallfreies Fahrzeug ist stets höher zu bewerten, als ein Fahrzeug welches bereits einen Unfallschaden hatte – unabhängig davon, dass der Schaden fachgerecht instandgesetzt wurde. Beim späteren Verkauf wird ein potenzieller Käufer bzw. Händler versuchen den Preis nach unten zu drücken. Dadurch entsteht ein weiterer finanzieller Schaden für den Geschädigten. Um dies zu kompensieren, wird vom Gutachter diese Summe (Entschädigung für Wertminderung) für den Ausgleich berechnet und im Gutachten berücksichtigt.

130% Grenze | 130% Regel

Selbst wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist es möglich, dass der Geschädigte sein Auto behalten und reparieren kann – obwohl es sich de facto um einen klaren Totalschaden handelt. In diesem Fall spricht man von der 130% Grenze. Die Reparaturkosten dürfen dabei nicht höher als 130% des Wiederbeschaffungswertes liegen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren lässt und mehr als 6 Monate in seinem Besitz behält. Die 130% Regel wird oft bei einem „Lieblingsauto“ eingesetzt; z.B. ein Auto, dass bereits seit mehreren Generationen im Familienbesitz ist bzw. eine entsprechend emotionale Bindung besteht.

Vorschaden / Altschaden unrepariert (für mehr Info siehe Blog)

Das sind Schäden, die noch vor dem aktuellen Unfall entstanden sind und noch nicht repariert wurden. Genau an dieser Stelle ist es eine Aufgabe von einem Kfz-Sachverständigen, alte Beschädigungen von neuen Schäden zu trennen. Dadurch ergibt sich eine faire Beurteilung des akuten Neuschadens. Siehe auch: Vorschäden & Altschäden

Bagatellschaden

Ein kleiner Schaden bis 750 € (z.B. Parkrempler, Rangierschaden etc.) bei dem vermeintlich kein Gutachten benötigt und ein Kostenvoranschlag der Werkstatt ausreichend wäre.

In der Praxis zeigt sich jedoch oft, dass selbst offenbar leichte Beschädigungen zu hohen Kosten führen können, die durch Bauteile unter Karosserie bedingt sind. Mehr dazu finden Sie unter Gutachten Beispiele.

Neu für alt – Abzüge oder Vermeidung der Wertverbesserung

Hier geht es um gewisse Abzüge bei Erneuerung von Baugruppen, die zum Teil abgenutzt worden sind (wie Reifen, Bremsen usw.). Das heißt, wenn bei einem Unfallauto ein Reifen wegen einer Beschädigung zu erneuern ist, muss ebenso der gegenüberliegende Reifen auf derselben Achse getauscht werden. Das bedeutet, dass das Unfallauto nach der Reparatur 2 neue Reifen bekommen wird, was somit zu einer Wertverbesserung führt. Dieser Unterschied muss ausgeglichen werden und deswegen wird ein Abzug Neu für Alt bei der Gutachtenerstellung vorgenommen.

Vorschäden (repariert)

Das sind die Schäden, die zum Unfallzeitpunkt schon repariert worden sind, müssen aber im Gutachten berücksichtigt und erwähnt werden. Das hat einen Einfluss auf Preisermittlung vom Restwert und Wiederbeschaffungswert.

Gutachterhonorar

Ein Geldbetrag der von der Schadenssumme abhängt und zur Entlohnung des Gutachters gilt. Dieser Betrag wird meinerseits nur mit der gegnerischen Versicherung abgerechnet.

Haftpflichtschaden

Gemäß § 249 BGB ist im Haftpflichtschadensfall der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer den unfallbedingten Schaden zu ersetzen. In so einem Fall – nach § 3 Pflichtversicherungsgesetzes – tritt für den Schadensverursacher seine Haftpflichtversicherung ein, um etwaige Schadenansprüche zu regulieren.

Kaskoschaden

Bei einem selbstverschuldeten Unfall hat der Versicherungsnehmer gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Schadenersatz des unfallbedingten Schadens am eigenen Fahrzeug. Da es sich in diesem Fall ausschließlich um vertragliche Ansprüche handelt, sind diese Schadensansprüche von Haftpflichtschadensfallansprüchen streng zu trennen. Eine Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers ist hier oft der Fall.

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