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Tipps & nützliche Infos

Ein Dutzend Tipps, die Ihnen im Schadensfall helfen können

Durch meine mehrjährige Tätigkeit als Kfz-Sachverständiger habe ich zahlreiche nützliche Tipps und Informationen gesammelt. All diese Ratschläge stammen aus realen Fällen und basieren auf meiner Berufserfahrung als Kfz-Gutachter. Diese Situationen habe ich zusammen mit meinen Kunden erlebt und daraus gelernt.

Die meisten Fehler, die ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall macht, geschehen aufgrund von Unwissenheit – zum Vorteil der gegnerischen Versicherung, die diese Fehler ausnutzt! Hinterher ist ein Geschädigter immer schlauer und weiß, wie er hätte handeln sollen. Das Bedauerliche daran ist, dass, wenn ein Geschädigter zu früh oder zu spät handelt, die gegnerische Versicherung oft die Kostenerstattung teilweise verweigert oder sogar komplett ablehnt. Im Nachhinein ist es äußerst schwierig, diese Fehler zu revidieren. Es ist daher ratsam, von Anfang an den richtigen Weg einzuschlagen und strategisch vorzugehen.

Bei ungeschicktem und fehlerbehaftetem Handeln bleiben Geschädigte nicht selten auf den Kosten sitzen, da Versicherungen ihre Taktiken gerne dann anwenden, wenn sie feststellen, dass ein Geschädigter aufgrund seiner Unerfahrenheit Fehler macht. Versicherer lassen Geschädigte dann oft in Fallen tappen.

Welche Tricks von den Versicherungen bevorzugt eingesetzt werden, zeige ich Ihnen in den nachfolgenden Praxisbeispielen.

Tipps und nützliche Infos, die Ihnen im Schadenfall helfen können

Los geht's

1. Gutachterwahl
2. Werkstattwahl
3. Nachbesichtigung
4. Kürzung der Schadenssumme
5. Gut Ding will Weile haben
6. Bagatellschäden
7. Unfallwagen nicht zu schnell verkaufen
8. Unfall auf Privatgelände
9. Merkantile Wertminderung
10. Abrechnung oder Reparatur
11. Auto nicht waschen
12. Kaskoschäden

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall und im Falle eines Haftpflichtschadens haben Sie als Geschädigter grundsätzlich das Recht bzw. einen Anspruch auf einen Kfz-Gutachter Ihrer Wahl. Wenn ein Unfallwagen von einem Kfz-Sachverständigen begutachtet wurde, erhöhen sich in der Regel Ihre Chancen, Ihre Ansprüche bei der gegnerischen Versicherung erfolgreich durchzusetzen.

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Es könnte sein, dass Sie nach einem Verkehrsunfall von der gegnerischen Versicherung kontaktiert werden und Ihnen eine „geeignete“ Werkstatt empfohlen wird. Versicherungen haben oft deutschlandweite Verträge mit Werkstattketten. Es ist ratsam, dieses Angebot abzulehnen, da es sich in 99% der Fälle um eine günstige Werkstatt handelt und die Versicherung damit versucht, die Reparaturkosten zu minimieren. Es ist besser, Ihr Auto in einer Werkstatt Ihrer Wahl reparieren zu lassen, in der Sie sich wohl fühlen oder in der Sie generell Reparaturen durchführen lassen.

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Als Geschädigter in einem unverschuldeten Verkehrsunfall müssen Sie ohne triftigen Grund keine Nachbesichtigung seitens der gegnerischen Versicherung dulden. Nichtsdestotrotz versuchen Versicherer immer wieder, ihren eigenen Kfz-Sachverständigen zum Geschädigten zu schicken. Dieser eigene Gutachter hat nur eine einzige Aufgabe: Die Schadenssumme zu minimieren!

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Es kommt nicht selten zu einer Kürzung der Schadenssumme, wobei das Hauptziel der gegnerischen Versicherung darin besteht, ihre eigenen Kosten zu reduzieren. Dies führt oft zu Kürzungen nicht nur bei den Stundenverrechnungssätzen für Reparaturen oder den Ersatzteilpreisen (UPEs), sondern auch bei der Berücksichtigung des merkantilen Wertverlusts und der Nutzungsausfallentschädigung.

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Geben Sie Ihr Auto nicht sofort in eine Werkstatt, sondern erst nachdem ein Gutachten erstellt wurde. Es ist zwar generell zu empfehlen, das Auto nach einem Unfall in eine Werkstatt zu bringen, jedoch sollten Sie von der direkten Reparaturauftragserteilung absehen.

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Unter Bagatellschäden versteht man leichte Beschädigungen, wie kleine Kratzer oder Dellen. Allerdings können sich solche oberflächlichen Schäden im Nachhinein als größere, verdeckte Schäden entpuppen.

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Im Falle eines Totalschadens möchten viele Geschädigte oft so früh wie möglich ihr Autowrack loswerden. Die Gründe dafür sind häufig Platzmangel (der Parkplatz vor der Haustür ist durch das Autowrack blockiert) oder das Bedürfnis, aus beruflichen Gründen wieder mobil zu sein.

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Wenn es zu einem Verkehrsunfall auf einem Privatgelände kommt, z.B. auf einem Kaufhausparkplatz oder in einer Waschanlage, und der Unfallgegner entweder den Unfallort verlässt (Fahrerflucht) oder eine abweichende Version des Unfallgeschehens darstellt, kann eine Videoaufnahme äußerst hilfreich sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn keine Zeugen anwesend waren.

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Es ist nichts Neues, dass auf dem Automarkt Fahrzeuge, die einen Schaden hatten, weniger wert sind als unfallfreie Fahrzeuge. Dieser Unterschied wird als merkantile Wertminderung bezeichnet. Die Höhe der merkantilen Wertminderung hängt vom Fahrzeugalter und der Laufleistung (Kilometerstand) des Fahrzeugs ab. Bei älteren Fahrzeugen fällt die merkantile Wertminderung geringer aus.

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Als Geschädigter in einem unverschuldeten Verkehrsunfall haben Sie die freie Entscheidung, was Sie als Nächstes mit Ihrem Unfallfahrzeug oder dem Geld von der Versicherung tun möchten.

Wenn Sie möchten, können Sie fiktiv abrechnen, ohne Ihr Fahrzeug zu reparieren. Sie können Ihr Auto komplett oder nur teilweise reparieren lassen.

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Wer sein Auto hegt und pflegt, spart viel Geld für teure Reparaturen. Bei einer Schadensregulierung kann sorgfältige Pflege aber manchmal zum Nachteil werden. Wenn Sie in einen unverschuldeten Verkehrsunfall als Geschädigter verwickelt worden sind, sollten Sie bitte mit der Autowäsche nicht voreilig sein. Schmutz ist das beste Beweismittel für leichte Schäden am Lack oder an den Reifen. Und diese kleinen Schäden machen nicht selten den Löwenanteil an der Schadenssumme aus.

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Im Falle eines Kaskoschadens hat die Versicherung das Recht, ihr sogenanntes Weisungsrecht auszuüben und ihren eigenen Kfz-Gutachter zur Begutachtung des Schadens zu entsenden. Wenn Sie mit dem Gutachten des Versicherungsgutachters nicht einverstanden sind, können Sie selbstverständlich das Gutachten von einem unabhängigen Kfz-Sachverständigen überprüfen lassen, müssen in der Regel die Kosten dafür aber selbst tragen.

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Los geht's

1. Gutachterwahl

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall und im Falle eines Haftpflichtschadens haben Sie als Geschädigter grundsätzlich das Recht bzw. einen Anspruch auf einen Kfz-Gutachter Ihrer Wahl.

Wenn ein Unfallwagen von einem Kfz-Sachverständigen begutachtet wurde, erhöhen sich in der Regel Ihre Chancen, Ihre Ansprüche bei der gegnerischen Versicherung erfolgreich durchzusetzen.

Nach einem Unfall werden manche Geschädigte von der gegnerischen Versicherung kontaktiert, und es wird deren eigener Versicherungsgutachter angeboten. Darüber hinaus wird Ihnen auch mitgeteilt, dass ein Kostenvoranschlag von einer Kfz-Werkstatt vollkommen ausreichen würde und ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger in diesem Fall unnötig sei. Lehnen Sie dies höflich ab, und beauftragen Sie Ihren eigenen Gutachter, der Ihre Interessen vertritt – selbstverständlich kompetent und fair!

Die gegnerische Versicherung möchte durch die Beauftragung ihres eigenen Gutachters (Versicherungsgutachters) lediglich ihre eigenen Kosten minimieren, was zur Reduzierung der Schadenssumme führen kann. Lassen Sie sich bitte nicht von der gegnerischen Versicherung mit schmeichelhaften Aussagen überreden bzw. beeinflussen, und machen Sie von Ihrem guten Recht Gebrauch, einen unabhängigen Kfz-Gutachter Ihrer Wahl zu engagieren.

2. Werkstattwahl

Es könnte sein, dass Sie nach einem Verkehrsunfall von der gegnerischen Versicherung kontaktiert werden und Ihnen eine „geeignete“ Werkstatt empfohlen wird. Versicherungen haben oft deutschlandweite Verträge mit Werkstattketten.

Es ist ratsam, dieses Angebot abzulehnen, da es sich in 99% der Fälle um eine günstige Werkstatt handelt und die Versicherung damit versucht, die Reparaturkosten zu minimieren. Es ist besser, Ihr Auto in einer Werkstatt Ihrer Wahl reparieren zu lassen, in der Sie sich wohl fühlen oder in der Sie generell Reparaturen durchführen lassen.

Beachten Sie jedoch, dass Sie Ihr Unfallfahrzeug idealerweise nicht in derselben Kfz-Werkstatt begutachten lassen sollten, in der Sie die Reparatur beabsichtigen zu beauftragen. In diesem Fall besteht das Risiko, dass die Werkstatt die Reparaturkosten künstlich erhöht, um mehr Einnahmen mit Ihrem Unfallfahrzeug zu erzielen. Je höher die Schadenssumme ist, desto höher sind die Einnahmen, wenn das Unfallfahrzeug dort repariert wird.

Dies könnte später zu Problemen mit der gegnerischen Versicherung führen, da diese möglicherweise behaupten könnte, dass die Reparaturkosten zu hoch sind und nur einen bestimmten Anteil davon übernehmen wird.

3. Nachbesichtigung

Als Geschädigter in einem unverschuldeten Verkehrsunfall müssen Sie ohne triftigen Grund keine Nachbesichtigung seitens der gegnerischen Versicherung dulden. Nichtsdestotrotz versuchen Versicherer immer wieder, ihren eigenen Kfz-Sachverständigen zum Geschädigten zu schicken. Dieser eigene Gutachter hat nur eine einzige Aufgabe: Die Schadenssumme zu minimieren!

Ein triftiger Grund kann beispielsweise ein Täuschungsversuch (Betrug) sein, der das Verschweigen von Vorschäden und/oder Altschäden einschließt. In diesem Fall kann die gegnerische Versicherung auf einer Nachbesichtigung bestehen.

Daher mein Tipp: Wenn Sie von der gegnerischen Versicherung kontaktiert wurden und diese keinen triftigen Grund nennen konnte, willigen Sie bitte nicht ein und kontaktieren Sie umgehend Ihren Rechtsanwalt und Ihren Kfz-Gutachter. Falls es dennoch zu einer Nachbesichtigung kommt, sollte der Kfz-Sachverständige, der das Gutachten erstellt hat, während der Nachbesichtigung anwesend sein.

4. Kürzung der Schadenssumme

Es kommt nicht selten zu einer Kürzung der Schadenssumme, wobei das Hauptziel der gegnerischen Versicherung darin besteht, ihre eigenen Kosten zu reduzieren. Dies führt oft zu Kürzungen nicht nur bei den Stundenverrechnungssätzen für Reparaturen oder den Ersatzteilpreisen (UPEs), sondern auch bei der Berücksichtigung des merkantilen Wertverlusts und der Nutzungsausfallentschädigung.

In letzter Zeit haben Versicherungen vermehrt externe Kontrollfirmen beauftragt, was gelegentlich zu Schadenskürzungen führt. Lassen Sie sich davon nicht beunruhigen und nehmen Sie umgehend Kontakt zu Ihrem Unfallgutachter auf. Falls erforderlich, konsultieren Sie im Anschluss an den Gutachter auch einen Rechtsanwalt. Viele dieser Kürzungen sind unbegründet und können angefochten werden.

Bei erheblichen Schadenssummen ist es in den meisten Fällen ratsam, einen Fachanwalt hinzuzuziehen. Dies kann die Schadensabwicklung beschleunigen.

Wenn der Geschädigte keine Maßnahmen ergreift und die Kürzungen einfach hinnimmt, hat die gegnerische Versicherung ihr Ziel erreicht.

5. Gut Ding will Weile haben

Geben Sie Ihr Auto nicht sofort in eine Werkstatt, sondern erst nachdem ein Gutachten erstellt wurde. Es ist zwar generell zu empfehlen, das Auto nach einem Unfall in eine Werkstatt zu bringen, jedoch sollten Sie von der direkten Reparaturauftragserteilung absehen.

Für den entstandenen Schaden und ein entsprechendes Ersatzfahrzeug zahlt in der Regel die zuständige Versicherung. Dies wird auch im Gutachten berücksichtigt. Wenn Sie aus irgendeinem Grund Ihr Unfallfahrzeug so schnell wie möglich in eine Kfz-Werkstatt zur Reparatur bringen möchten, dann fragen Sie bitte bei der gegnerischen Versicherung nach einer Reparaturfreigabe.

Siehe auch: Glossar & Lexikon

6. Bagatellschäden

Unter Bagatellschäden versteht man leichte Beschädigungen, wie kleine Kratzer oder Dellen. Allerdings können sich solche oberflächlichen Schäden im Nachhinein als größere, verdeckte Schäden entpuppen – siehe Gutachten Beispiele.

Wenn versteckte Schäden erst spät entdeckt werden, gestaltet sich die Abwicklung über die Kfz-Versicherung erheblich schwieriger. Daher empfehle ich dringend, sofort einen erfahrenen Kfz-Sachverständigen für eine Schadensbegutachtung zu kontaktieren.

Nach meiner Erfahrung erweisen sich die meisten vermeintlichen Bagatellschäden letztendlich als Schäden, die weit über der Tausend-Euro-Grenze liegen.

Gerne können Sie mir Fotos von Ihrem beschädigten Fahrzeug per WhatsApp oder E-Mail zukommen lassen, und ich werde Sie umgehend darüber informieren, ob es sich um einen Bagatellschaden handelt oder nicht.

Dieser Service ist selbstverständlich kostenlos. Es kostet Sie nichts, beim Erstkontakt Fragen zu stellen.

Wenn Sie als Geschädigter keine Maßnahmen ergreifen und die Kürzungen einfach hinnehmen, hat die gegnerische Versicherung ihr Ziel erreicht.

7. Unfallwagen nicht zu früh verkaufen

Im Falle eines Totalschadens möchten viele Geschädigte oft so früh wie möglich ihr Autowrack loswerden. Die Gründe dafür sind häufig Platzmangel (der Parkplatz vor der Haustür ist durch das Autowrack blockiert) oder das Bedürfnis, aus beruflichen Gründen wieder mobil zu sein.

Ein zu schnelles Handeln kann sich jedoch nachteilig auf die Geschädigten auswirken. Wenn Sie Ihr Fahrzeug unmittelbar nach dem Verkehrsunfall verkaufen und erst danach mit der Schadensregulierung beginnen, könnte die gegnerische Versicherung im Nachhinein behaupten, dass Sie Ihr Autowrack zu einem höheren Preis hätten verkaufen können. In diesem Fall würden Sie als Geschädigter mit Sicherheit auf den Kosten sitzenbleiben, da die Versicherung die Schadenssumme aufgrund des potenziell höheren Verkaufspreises für das Autowrack reduzieren könnte.

Wenn es sich beispielsweise um eine hypothetische Abrechnung handelt, ist es ratsam, dass der Geschädigte sein Fahrzeug mindestens 6 Monate behält. Dies hilft, zu verhindern, dass die gegnerische Versicherung versucht, aus einem Reparaturfall einen Totalschadensfall zu konstruieren, was in der Fachsprache als „unechter Totalschaden“ bezeichnet wird.

8. Unfall auf Privatgelände

Wenn es zu einem Verkehrsunfall auf einem Privatgelände kommt, z.B. auf einem Kaufhausparkplatz oder in einer Waschanlage, und der Unfallgegner entweder den Unfallort verlässt (Fahrerflucht) oder eine abweichende Version des Unfallgeschehens darstellt, kann eine Videoaufnahme äußerst hilfreich sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn keine Zeugen anwesend waren.

Es ist immens wichtig, die Bereitstellung der Videoaufnahme nicht aufzuschieben, da solche Aufnahmen oft automatisch oder manuell nach etwa 14 Tagen aus Speicherplatzgründen gelöscht werden.

Daher mein Ratschlag: In einem solchen Fall sollten Sie den Eigentümer des Geländes über den Unfall informieren und höflich darum bitten, die Videoaufnahmen vom Unfalltag nicht zu löschen und sie für die Polizei bereitzuhalten, da die Polizei in der Regel in solche Fälle einbezogen wird.

Mein zweiter Rat lautet: In einem Szenario wie in dem oben geschilderten, schalten Sie auf jeden Fall die Polizei ein, um das weitere Vorgehen in Absprache mit den Behörden zu klären.

9. Merkantile Wertminderung

Es ist nichts Neues, dass auf dem Automarkt Fahrzeuge, die einen Schaden hatten, weniger wert sind als unfallfreie Fahrzeuge. Dieser Unterschied wird als merkantile Wertminderung bezeichnet. Die Höhe der merkantilen Wertminderung hängt vom Fahrzeugalter und der Laufleistung (Kilometerstand) des Fahrzeugs ab. Bei älteren Fahrzeugen fällt die merkantile Wertminderung geringer aus.

In einem unverschuldeten Verkehrsunfall soll dem Geschädigten (soweit es ihm zusteht) dieser Wertunterschied von der gegnerischen Versicherung erstattet werden. Dieser Wert wird vom Kfz-Gutachter ermittelt.

In einem Kostenvoranschlag ist die merkantile Wertminderung nicht enthalten. Daher empfehlen wir, den Unfallwagen von einem Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl begutachten zu lassen.

Die merkantile Wertminderung kann je nach Fahrzeug einen Betrag von über tausend Euro ausmachen.

10. Abrechnung oder Reparatur

Als Geschädigter in einem unverschuldeten Verkehrsunfall haben Sie die freie Entscheidung, was Sie als Nächstes mit Ihrem Unfallfahrzeug oder dem Geld von der Versicherung tun möchten.

Wenn Sie möchten, können Sie fiktiv abrechnen, ohne Ihr Fahrzeug zu reparieren. Sie können Ihr Auto komplett oder nur teilweise reparieren lassen. Sie können Ihr Fahrzeug in Eigenregie oder in einer Werkstatt Ihrer Wahl reparieren lassen. In allen oben genannten Möglichkeiten gilt jedoch die Bedingung, dass Ihr Unfallauto, wenn Sie es weiterhin nutzen möchten, verkehrssicher sein muss.

WICHTIG: Wenn Sie Ihr Fahrzeug weiterhin nutzen möchten (repariert, teilrepariert oder gar nicht repariert), MUSS Ihr Unfallwagen verkehrssicher sein oder in einen verkehrssicheren Zustand gebracht werden.

11. Auto nicht waschen

Wer sein Auto hegt und pflegt, spart viel Geld für teure Reparaturen. Bei einer Schadensregulierung kann sorgfältige Pflege aber manchmal zum Nachteil werden.

Wenn Sie in einen unverschuldeten Verkehrsunfall als Geschädigter verwickelt worden sind, sollten Sie bitte mit der Autowäsche nicht voreilig sein. Schmutz ist das beste Beweismittel für leichte Schäden am Lack oder an den Reifen. Und diese kleinen Schäden machen nicht selten den Löwenanteil an der Schadenssumme aus.

Wenn diese Spuren jedoch durch die Fahrzeugwäsche vernichtet werden, wird es sehr schwierig gegenüber der gegnerischen Versicherung, nachzuweisen, dass an dieser Stelle ein Anstoß stattgefunden hat.

Ein Beispiel: Im Reifenbereich muss kein gravierender Schaden am Reifen vorhanden sein, damit behauptet werden kann, dass der Reifen ausgetauscht werden muss. Es reicht vollkommen aus, dass der Reifen beim Unfall angestoßen wurde, um ihn als beschädigt einzustufen. In der Versicherungswelt gilt oft eine Faustregel:

„Was man nicht sieht, ist nicht beschädigt und muss nicht unbedingt ausgetauscht werden.“ Daher sind Anstoßspuren am Reifen in diesem Fall sehr hilfreich und sollten nicht durch eine Autowäsche vernichtet werden.

12. Kaskoschäden

Im Falle eines Kaskoschadens hat die Versicherung das Recht, ihr sogenanntes Weisungsrecht auszuüben und ihren eigenen Kfz-Gutachter zur Begutachtung des Schadens zu entsenden.

Wenn Sie mit dem Gutachten des Versicherungsgutachters nicht einverstanden sind, können Sie selbstverständlich das Gutachten von einem unabhängigen Kfz-Sachverständigen überprüfen lassen, müssen in der Regel die Kosten dafür aber selbst tragen.

Im Falle eines Kaskoschaden empfehle ich Ihnen, sich möglichst schnell mit Ihrer Versicherung in Verbindung zu setzen, um das weitere Vorgehen mit dem Versicherer zu klären.

Tipp 1: Gutachterwahl

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall und im Falle eines Haftpflichtschadens haben Sie als Geschädigter grundsätzlich das Recht bzw. einen Anspruch auf einen Kfz-Gutachter Ihrer Wahl.

Wenn ein Unfallwagen von einem Kfz-Sachverständigen begutachtet wurde, erhöhen sich in der Regel Ihre Chancen, Ihre Ansprüche bei der gegnerischen Versicherung erfolgreich durchzusetzen.

Nach einem Unfall werden manche Geschädigte von der gegnerischen Versicherung kontaktiert, und es wird deren eigener Versicherungsgutachter angeboten. Darüber hinaus wird Ihnen auch mitgeteilt, dass ein Kostenvoranschlag von einer Kfz-Werkstatt vollkommen ausreichen würde und ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger in diesem Fall unnötig sei. Lehnen Sie dies höflich ab, und beauftragen Sie Ihren eigenen Gutachter, der Ihre Interessen vertritt – selbstverständlich kompetent und fair!

Die gegnerische Versicherung möchte durch die Beauftragung ihres eigenen Gutachters (Versicherungsgutachters) lediglich ihre eigenen Kosten minimieren, was zur Reduzierung der Schadenssumme führen kann. Lassen Sie sich bitte nicht von der gegnerischen Versicherung mit schmeichelhaften Aussagen überreden bzw. beeinflussen, und machen Sie von Ihrem guten Recht Gebrauch, einen unabhängigen Kfz-Gutachter Ihrer Wahl zu engagieren.

Autogutachten geben Sicherheit, denn sie dienen nicht nur als Grundlage für Versicherungsschäden.

Tipp 2: Werkstattwahl

Es könnte sein, dass Sie nach einem Verkehrsunfall von der gegnerischen Versicherung kontaktiert werden und Ihnen eine „geeignete“ Werkstatt empfohlen wird. Versicherungen haben oft deutschlandweite Verträge mit Werkstattketten.

Es ist ratsam, dieses Angebot abzulehnen, da es sich in 99% der Fälle um eine günstige Werkstatt handelt und die Versicherung damit versucht, die Reparaturkosten zu minimieren. Es ist besser, Ihr Auto in einer Werkstatt Ihrer Wahl reparieren zu lassen, in der Sie sich wohl fühlen oder in der Sie generell Reparaturen durchführen lassen.

Beachten Sie jedoch, dass Sie Ihr Unfallfahrzeug idealerweise nicht in derselben Kfz-Werkstatt begutachten lassen sollten, in der Sie die Reparatur beabsichtigen zu beauftragen. In diesem Fall besteht das Risiko, dass die Werkstatt die Reparaturkosten künstlich erhöht, um mehr Einnahmen mit Ihrem Unfallfahrzeug zu erzielen. Je höher die Schadenssumme ist, desto höher sind die Einnahmen, wenn das Unfallfahrzeug dort repariert wird.

Dies könnte später zu Problemen mit der gegnerischen Versicherung führen, da diese möglicherweise behaupten könnte, dass die Reparaturkosten zu hoch sind und nur einen bestimmten Anteil davon übernehmen wird.

Tipp 3: Nachbesichtigung

Als Geschädigter in einem unverschuldeten Verkehrsunfall müssen Sie ohne triftigen Grund keine Nachbesichtigung seitens der gegnerischen Versicherung dulden. Nichtsdestotrotz versuchen Versicherer immer wieder, ihren eigenen Kfz-Sachverständigen zum Geschädigten zu schicken. Dieser eigene Gutachter hat nur eine einzige Aufgabe: Die Schadenssumme zu minimieren!

Ein triftiger Grund kann beispielsweise ein Täuschungsversuch (Betrug) sein, der das Verschweigen von Vorschäden und/oder Altschäden einschließt. In diesem Fall kann die gegnerische Versicherung auf einer Nachbesichtigung bestehen.

Daher mein Tipp: Wenn Sie von der gegnerischen Versicherung kontaktiert wurden und diese keinen triftigen Grund nennen konnte, willigen Sie bitte nicht ein und kontaktieren Sie umgehend Ihren Rechtsanwalt und Ihren Kfz-Gutachter. Falls es dennoch zu einer Nachbesichtigung kommt, sollte der Kfz-Sachverständige, der das Gutachten erstellt hat, während der Nachbesichtigung anwesend sein.

Begutachtung eines Frontal-Kfz-Schadens am Unfallort durch einen Kfz-Gutachter

Tipp 4: Kürzung der Schadenssumme

Es kommt nicht selten zu einer Kürzung der Schadenssumme, wobei das Hauptziel der gegnerischen Versicherung darin besteht, ihre eigenen Kosten zu reduzieren. Dies führt oft zu Kürzungen nicht nur bei den Stundenverrechnungssätzen für Reparaturen oder den Ersatzteilpreisen (UPEs), sondern auch bei der Berücksichtigung des merkantilen Wertverlusts und der Nutzungsausfallentschädigung.

In letzter Zeit haben Versicherungen vermehrt externe Kontrollfirmen beauftragt, was gelegentlich zu Schadenskürzungen führt. Lassen Sie sich davon nicht beunruhigen und nehmen Sie umgehend Kontakt zu Ihrem Unfallgutachter auf. Falls erforderlich, konsultieren Sie im Anschluss an den Gutachter auch einen Rechtsanwalt. Viele dieser Kürzungen sind unbegründet und können angefochten werden.

Bei erheblichen Schadenssummen ist es in den meisten Fällen ratsam, einen Fachanwalt hinzuzuziehen. Dies kann die Schadensabwicklung beschleunigen.

Wenn der Geschädigte keine Maßnahmen ergreift und die Kürzungen einfach hinnimmt, hat die gegnerische Versicherung ihr Ziel erreicht.

Tipp 5: Gut Ding will Weile haben

Sie benötigen Unterstützung?

Geben Sie Ihr Auto nicht sofort in eine Werkstatt, sondern erst nachdem ein Gutachten erstellt wurde. Es ist zwar generell zu empfehlen, das Auto nach einem Unfall in eine Werkstatt zu bringen, jedoch sollten Sie von der direkten Reparaturauftragserteilung absehen.

Für den entstandenen Schaden und ein entsprechendes Ersatzfahrzeug zahlt in der Regel die zuständige Versicherung. Dies wird auch im Gutachten berücksichtigt. Wenn Sie aus irgendeinem Grund Ihr Unfallfahrzeug so schnell wie möglich in eine Kfz-Werkstatt zur Reparatur bringen möchten, dann fragen Sie bitte bei der gegnerischen Versicherung nach einer Reparaturfreigabe.

Siehe auch: Glossar & Lexikon

Tipp 6: Bagatellschäden

Unter Bagatellschäden versteht man leichte Beschädigungen, wie kleine Kratzer oder Dellen. Allerdings können sich solche oberflächlichen Schäden im Nachhinein als größere, verdeckte Schäden entpuppen – siehe Gutachten Beispiele.

Wenn versteckte Schäden erst spät entdeckt werden, gestaltet sich die Abwicklung über die Kfz-Versicherung erheblich schwieriger. Daher empfehle ich dringend, sofort einen erfahrenen Kfz-Sachverständigen für eine Schadensbegutachtung zu kontaktieren.

Nach meiner Erfahrung erweisen sich die meisten vermeintlichen Bagatellschäden letztendlich als Schäden, die weit über der Tausend-Euro-Grenze liegen.

Gerne können Sie mir Fotos von Ihrem beschädigten Fahrzeug per WhatsApp oder E-Mail zukommen lassen, und ich werde Sie umgehend darüber informieren, ob es sich um einen Bagatellschaden handelt oder nicht.

Dieser Service ist selbstverständlich kostenlos. Es kostet Sie nichts, beim Erstkontakt Fragen zu stellen.

Wenn Sie als Geschädigter keine Maßnahmen ergreifen und die Kürzungen einfach hinnehmen, hat die gegnerische Versicherung ihr Ziel erreicht.

Tipp 7: Verkaufen Sie Ihren Unfallwagen nicht zu schnell oder zu früh.

Im Falle eines Totalschadens möchten viele Geschädigte oft so früh wie möglich ihr Autowrack loswerden. Die Gründe dafür sind häufig Platzmangel (der Parkplatz vor der Haustür ist durch das Autowrack blockiert) oder das Bedürfnis, aus beruflichen Gründen wieder mobil zu sein.

Ein zu schnelles Handeln kann sich jedoch nachteilig auf die Geschädigten auswirken. Wenn Sie Ihr Fahrzeug unmittelbar nach dem Verkehrsunfall verkaufen und erst danach mit der Schadensregulierung beginnen, könnte die gegnerische Versicherung im Nachhinein behaupten, dass Sie Ihr Autowrack zu einem höheren Preis hätten verkaufen können. In diesem Fall würden Sie als Geschädigter mit Sicherheit auf den Kosten sitzenbleiben, da die Versicherung die Schadenssumme aufgrund des potenziell höheren Verkaufspreises für das Autowrack reduzieren könnte.

Wenn es sich beispielsweise um eine fiktive Abrechnung handelt, ist es ratsam, dass der Geschädigte sein Fahrzeug mindestens 6 Monate behält. Dies hilft, zu verhindern, dass die gegnerische Versicherung versucht, aus einem Reparaturfall einen Totalschadensfall zu konstruieren, was in der Fachsprache als “unechter Totalschaden” bezeichnet wird.

Tipp 8: Unfall auf Privatgelände

Wenn es zu einem Verkehrsunfall auf einem Privatgelände kommt, z.B. auf einem Kaufhausparkplatz oder in einer Waschanlage, und der Unfallgegner entweder den Unfallort verlässt (Fahrerflucht) oder eine abweichende Version des Unfallgeschehens darstellt, kann eine Videoaufnahme äußerst hilfreich sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn keine Zeugen anwesend waren.

Es ist immens wichtig, die Bereitstellung der Videoaufnahme nicht aufzuschieben, da solche Aufnahmen oft automatisch oder manuell nach etwa 14 Tagen aus Speicherplatzgründen gelöscht werden.

Daher mein Ratschlag: In einem solchen Fall sollten Sie den Eigentümer des Geländes über den Unfall informieren und höflich darum bitten, die Videoaufnahmen vom Unfalltag nicht zu löschen und sie für die Polizei bereitzuhalten, da die Polizei in der Regel in solche Fälle einbezogen wird.

Mein zweiter Rat lautet: In einem Szenario wie in dem oben geschilderten, schalten Sie auf jeden Fall die Polizei ein, um das weitere Vorgehen in Absprache mit den Behörden zu klären.

Ich komme aus der Praxis und kenne auch die Theorie.

Bei Fragen oder Problemen bin ich an Ihrer Seite.

Tipp 9: Merkantile Wertminderung – theoretischer Wertverlust des Unfallfahrzeugs

Es ist nichts Neues, dass auf dem Automarkt Fahrzeuge, die einen Schaden hatten, weniger wert sind als unfallfreie Fahrzeuge. Dieser Unterschied wird als merkantile Wertminderung bezeichnet. Die Höhe der merkantilen Wertminderung hängt vom Fahrzeugalter und der Laufleistung (Kilometerstand) des Fahrzeugs ab. Bei älteren Fahrzeugen fällt die merkantile Wertminderung geringer aus.

In einem unverschuldeten Verkehrsunfall soll dem Geschädigten (soweit es ihm zusteht) dieser Wertunterschied von der gegnerischen Versicherung erstattet werden. Dieser Wert wird vom Kfz-Gutachter ermittelt.

In einem Kostenvoranschlag ist die merkantile Wertminderung nicht enthalten. Daher empfehle ich, den Unfallwagen von einem Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl begutachten zu lassen.

Die merkantile Wertminderung kann je nach Fahrzeug einen Betrag von über tausend Euro ausmachen.

Merkantile Wertminderung / theoretischer Wertverlust eines Unfallfahrzeugs

Tipp 10: Abrechnung oder Reparatur

Als Geschädigter in einem unverschuldeten Verkehrsunfall haben Sie die freie Entscheidung, was Sie als Nächstes mit Ihrem Unfallfahrzeug oder dem Geld von der Versicherung tun möchten.

Wenn Sie möchten, können Sie fiktiv abrechnen, ohne Ihr Fahrzeug zu reparieren. Sie können Ihr Auto komplett oder nur teilweise reparieren lassen. Sie können Ihr Fahrzeug in Eigenregie oder in einer Werkstatt Ihrer Wahl reparieren lassen. In allen oben genannten Möglichkeiten gilt jedoch die Bedingung, dass Ihr Unfallauto, wenn Sie es weiterhin nutzen möchten, verkehrssicher sein muss.

WICHTIG: Wenn Sie Ihr Fahrzeug weiterhin nutzen möchten (repariert, teilrepariert oder gar nicht repariert), MUSS Ihr Unfallwagen verkehrssicher sein oder in einen verkehrssicheren Zustand gebracht werden.

Tipp 11: Auto nicht waschen, Reifenschäden nicht abwaschen.

Wer sein Auto hegt und pflegt, spart viel Geld für teure Reparaturen. Bei einer Schadensregulierung kann sorgfältige Pflege aber manchmal zum Nachteil werden.

Wenn Sie in einen unverschuldeten Verkehrsunfall als Geschädigter verwickelt worden sind, sollten Sie bitte mit der Autowäsche nicht voreilig sein. Schmutz ist das beste Beweismittel für leichte Schäden am Lack oder an den Reifen. Und diese kleinen Schäden machen nicht selten den Löwenanteil an der Schadenssumme aus.

Wenn diese Spuren jedoch durch die Fahrzeugwäsche vernichtet werden, wird es sehr schwierig gegenüber der gegnerischen Versicherung, nachzuweisen, dass an dieser Stelle ein Anstoß stattgefunden hat.

Ein Beispiel: Im Reifenbereich muss kein gravierender Schaden am Reifen vorhanden sein, damit behauptet werden kann, dass der Reifen ausgetauscht werden muss. Es reicht vollkommen aus, dass der Reifen beim Unfall angestoßen wurde, um ihn als beschädigt einzustufen. In der Versicherungswelt gilt oft eine Faustregel:

“Was man nicht sieht, ist nicht beschädigt und muss nicht unbedingt ausgetauscht werden.” Daher sind Anstoßspuren am Reifen in diesem Fall sehr hilfreich und sollten nicht durch eine Autowäsche vernichtet werden.

Scheinwerfer und Motorhaube eines PKW werden gewaschen.

Tipp 12: Kaskoschäden

Im Falle eines Kaskoschadens hat die Versicherung das Recht, ihr sogenanntes Weisungsrecht auszuüben und ihren eigenen Kfz-Gutachter zur Begutachtung des Schadens zu entsenden.

Wenn Sie mit dem Gutachten des Versicherungsgutachters nicht einverstanden sind, können Sie selbstverständlich das Gutachten von einem unabhängigen Kfz-Sachverständigen überprüfen lassen, müssen in der Regel die Kosten dafür aber selbst tragen.

Im Falle eines Kaskoschaden empfehle ich Ihnen, sich möglichst schnell mit Ihrer Versicherung in Verbindung zu setzen, um das weitere Vorgehen mit dem Versicherer zu klären.

Mit meinem Fachwissen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme!

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